LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 13.06.2014
15 Ta 1108/14
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; ZPO § 149 Abs. 1; BDSG § 22 Abs. 1 S. 1; ZPO § 138; EMRK Art. 6 Abs. 1; UN-Zivilpakt Art. 14 Abs. 3 Buchst. g;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 06.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 17397/13

Schweigerecht des Beschuldigten im Strafverfahren und zivilverfahrensrechtliche ErklärungspflichtVersagung der Aussetzung des Kündigungsschutzverfahrens wegen strafrechtlicher Ermittlungen bei unschlüssigem Sachvortrag

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.06.2014 - Aktenzeichen 15 Ta 1108/14

DRsp Nr. 2014/12894

Schweigerecht des Beschuldigten im Strafverfahren und zivilverfahrensrechtliche Erklärungspflicht Versagung der Aussetzung des Kündigungsschutzverfahrens wegen strafrechtlicher Ermittlungen bei unschlüssigem Sachvortrag

Das Recht, im Strafverfahren schweigen zu dürfen, rechtfertigt keine Aussetzung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens.

1. Ein Antrag auf Aussetzung des Kündigungsschutzverfahrens wegen strafrechtlicher Ermittlungen ist unbegründet, wenn der Arbeitnehmer noch keine schlüssigen Tatsachen zur Entkräftung einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung vorgetragen hat und damit für das Gericht nicht erkennbar ist, welche Umstände durch ein Strafverfahren einfacher geklärt werden können. 2. Das Schweigerecht eines Beschuldigten im Strafverfahren als Ausfluss des Gebotes eines fairen Verfahrens wird durch die zivilverfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten nach § 138 ZPO nicht verletzt; ein Arbeitnehmer muss sich auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht selbst bezichtigen und kann in dem von ihm angestrengten Kündigungsschutzverfahren zu den Vorwürfen der Arbeitgeberin schweigen.