LAG Köln - Urteil vom 18.01.2006
7 Sa 844/05
Normen:
KSchG § 23 Abs. 1 S. 1, S. 3 ; BErzGG § 21 Abs. 1 § 21 Abs. 7 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 580
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 04.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 13313/04

Schwellenwertregelung zur Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes - Auslaufenlassen befristeter Verträge bei anschließenden Neueinstellungen

LAG Köln, Urteil vom 18.01.2006 - Aktenzeichen 7 Sa 844/05

DRsp Nr. 2006/27969

Schwellenwertregelung zur Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes - Auslaufenlassen befristeter Verträge bei anschließenden Neueinstellungen

»1. Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.2004 begonnen hat, ist der Schwellenwert von fünf Arbeitnehmern nach § 23 Abs. 1, S. 2 KSchG maßgeblich, sofern im Betrieb nicht ohnehin insgesamt mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Dabei können gemäß § 23 Abs. 1, S. 3, letzter HS KSchG stets aber nur solche Arbeitnehmer berücksichtigt werden, deren Arbeitsverhältnis ebenfalls vor dem 01.01.2004 begründet wurde.2. Es stellt noch keine rechtsmissbräuchliche Umgehung von § 23 Abs. 1, S. 2 KSchG dar, wenn der Arbeitgeber mehrere vor dem 01.01.2004 begründete befristete Arbeitsverhältnisse mit Befristungsende nach dem 01.01.2004 auslaufen lässt und stattdessen wenig später in entsprechender Anzahl Neu-Einstellungen vornimmt.«

Normenkette:

KSchG § 23 Abs. 1 S. 1, S. 3 ; BErzGG § 21 Abs. 1 § 21 Abs. 7 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses.

Der Beklagte betreibt in K eine Facharztpraxis für operative und konservative Orthopädie. Die am 19.05.1970 geborene Klägerin war seit dem 05.05.1995 in der Praxis des Beklagten als Arzthelferin beschäftigt. Ihr Verdienst betrug zuletzt ca. 2.450,00 EUR brutto monatlich.