BAG - Urteil vom 14.08.1986
6 AZR 622/85
Normen:
BPersVG § 46 Abs. 5 ; SchwbG § 23 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 8 § 24 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 6 ;
Fundstellen:
BAGE 52, 335
AP Nr. 2 zu § 23 SchwbG
AuR 1986, 346
DB 1986, 2682
EzA § 23 SchwbG Nr. 4
NZA 1987, 277
PersR 1987, 39
PersV 1991, 190
Vorinstanzen:
I. ArbG Bocholt - Urteil vom 07.02.1985 - 1 Ca 1965/84, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Hamm - Urteil vom 31.07.1985 - 3 Sa 627/85, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Schwerbehinderte: Rechtsstellung des Vertrauensmannes, Anspruch auf Aufwandsentschädigung

BAG, Urteil vom 14.08.1986 - Aktenzeichen 6 AZR 622/85

DRsp Nr. 2007/24789

Schwerbehinderte: Rechtsstellung des Vertrauensmannes, Anspruch auf Aufwandsentschädigung

»1. Der Vertrauensmann der Schwerbehinderten besitzt die gleiche persönliche Rechtsstellung wie ein Personalrat; die Gleichstellung beschränkt sich nicht nur auf den Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz. 2. Der von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellte Vertrauensmann der Schwerbehinderten hat ebenso wie ein freigestelltes Personalratsmitglied Anspruch auf eine monatliche Aufwandsentschädigung.«

Normenkette:

BPersVG § 46 Abs. 5 ; SchwbG § 23 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 8 § 24 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 6 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger als freigestellter Vertrauensmann der Schwerbehinderten eine pauschale monatliche Aufwandsentschädigung wie einem freigestellten Personalratsmitglied in der Bundesverwaltung zusteht.

Der Kläger ist Vorsitzender des Bezirkspersonalrats beim Territorialkommando Nord, das aus dem Gebiet der Bundesländer Bremen, Hamburg und Nordrhein-Westfalen besteht. Er ist seit dem 1. November 1978 in seiner Eigenschaft als Bezirksvertrauensmann der Schwerbehinderten von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt.