BAG - Urteil vom 24.05.2012
6 AZR 679/10
Normen:
BDG § 10; BeamtStG § 21 Nr. 3; BeamtStG § 26; BeamtStG § 27; BeamtStG § 45; BeamtStG § 47; SGB IX § 128 Abs. 2; SGB IX § 92 S. 1; SchwbG § 19;
Fundstellen:
AP SGB IX § 92 Nr. 1
AuR 2012, 367
BAGE 142, 1
BB 2012, 1920
EzA-SD 2012, 12
NZA 2012, 1158
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 23.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 737/10
ArbG Düsseldorf, vom 10.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 7428/09

Schwerbehindertenrecht [Dienstordnungsangestellte]; Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit; Beteiligung des Integrationsamtes; Voraussetzungen der Dienstunfähigkeit; Darlegungslast für die Dienstunfähigkeit

BAG, Urteil vom 24.05.2012 - Aktenzeichen 6 AZR 679/10

DRsp Nr. 2012/15387

Schwerbehindertenrecht [Dienstordnungsangestellte]; Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit; Beteiligung des Integrationsamtes; Voraussetzungen der Dienstunfähigkeit; Darlegungslast für die Dienstunfähigkeit

Die Versetzung eines Dienstordnungsangestellten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bedarf keiner Zustimmung des Integrationsamtes. § 92 Satz 1 SGB IX ist insoweit nicht analog anzuwenden. Orientierungssätze: 1. Die Versetzung von Dienstordnungsangestellten in den Ruhestand bedarf ebenso wenig wie die Entfernung von Dienstordnungsangestellten aus dem Dienstverhältnis nach den Disziplinargesetzen der Zustimmung oder einer sonstigen Beteiligung des Integrationsamtes. § 92 Satz 1 SGB IX bzw. §§ 85 ff. SGB IX sind nicht analog anzuwenden. Soweit das Bundesarbeitsgericht § 19 SchwbG als Vorgängerbestimmung des § 92 SGB IX auf die Versetzung von Dienstordnungsangestellten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit entsprechend angewandt hat, wird diese Rechtsprechung aufgegeben.