LAG Düsseldorf - Urteil vom 23.09.2010
5 Sa 737/10
Normen:
SGB IX § 92 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 10.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 7428/09

Unwirksame Versetzung eines schwerbehinderten Dienstordnungsangestellten in den Ruhestand bei fehlender Zustimmung des Integrationsamtes

LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.09.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 737/10

DRsp Nr. 2011/2164

Unwirksame Versetzung eines schwerbehinderten Dienstordnungsangestellten in den Ruhestand bei fehlender Zustimmung des Integrationsamtes

Die Versetzung eines schwerbehinderten Dienstordnungsangestellten in den Ruhestand bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes in entsprechender Anwendung des § 92 SGB IX.

Tenor

1)Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des

Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.05.2010 - 2 Ca

7428/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2)Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 92 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob die von der Beklagten verfügte Versetzung des Klägers in den Ruhestand rechtswirksam ist.

Der am 12.01.1943 geborene verheiratete Kläger ist seit dem 28.07.1973 als Dienstordnungsangestellter bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Dem Anstellungsverhältnis der Parteien liegt ein Vertrag vom 18.09.1973 nebst Nachträgen (Bl. 41 ff. d. A.) zugrunde. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Regelungen der Dienstordnung der AOK Rheinland/Hamburg Anwendung. Der Kläger war zuletzt seit dem Jahre 2003 im Wege der Abordnung als Beitragsprüfer in dem Bereich Beiträge/Leistungen der Unternehmenssteuerung tätig. Seine Bruttomonatsvergütung betrug zuletzt 3.585,98 €.

Der Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 90.