BAG - Urteil vom 18.11.2003
9 AZR 122/03
Normen:
Richtlinie 2000/78/EG des Rates (vom 27. November 2000) zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2 ; SGB IX § 81 Abs. 2 ; ATG § 5 Abs. 1 Nr. 2 ; Tarifvertrag zur Altersteilzeit in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV ATZ - vom 20. November 2000) § 14d ; SGB VI § 236a ;
Fundstellen:
AuA 2004, 46
AuR 2004, 238
BAGE 108, 333
BB 2004, 1576
DB 2004, 1106
NZA 2004, 545
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 08.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 678/02
ArbG Wuppertal - 20.12.2001 - 6 Ca 5119/01 v,

Schwerbehindertenrecht - Benachteiligung behinderter Menschen bei Altersteilzeitarbeit

BAG, Urteil vom 18.11.2003 - Aktenzeichen 9 AZR 122/03

DRsp Nr. 2004/5617

Schwerbehindertenrecht - Benachteiligung behinderter Menschen bei Altersteilzeitarbeit

»1. Das Verbot der Benachteiligung schwerbehinderter Beschäftigter (§ 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) bindet auch die Tarif- und Betriebsparteien. 2. Es stellt keine unzulässige mittelbare Diskriminierung schwerbehinderter Beschäftigter dar, wenn ein Tarifvertrag nur den Anspruch auf Abschluss solcher Altersteilzeitarbeitsverträge einräumt, die enden sollen, sobald der Arbeitnehmer berechtigt ist, eine Altersrente ohne Abschläge in Anspruch zu nehmen, wie das nach § 236a SGB VI möglich ist.«

Orientierungssätze: 1. § 81 Abs. 2 SGB IX verbietet die Benachteiligung schwerbehinderter Menschen bei Abschluss einer Vereinbarung. Dazu gehört auch die Begründung und Ausgestaltung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Das Verbot gilt auch für die Tarif- und Betriebsparteien. 2. Eine "Altersrente für schwerbehinderte Menschen" nach § 236a SGB VI ist eine "ungeminderte" Altersrente iSv. § 5 Abs. 1 Nr. 2 ATG. Nach § 14d des Tarifvertrages zur Altersteilzeit in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 20. November 2000 sind schwerbehinderte Menschen, die berechtigt sind, eine derartige vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen, nicht berechtigt Altersteilzeitarbeitsverträge abzuschließen, die über den Monat der dem möglichen Rentenbeginn vorausgeht, fortbestehen.