LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.12.2012
L 13 SB 120/12
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 1; SGB IX § 69;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 25.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 SB 199/09

Schwerbehindertenrecht - Gesamt-GdB-Bildung - regelmäßig keine Auswirkungen leichter Behinderungen

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2012 - Aktenzeichen L 13 SB 120/12

DRsp Nr. 2013/3064

Schwerbehindertenrecht - Gesamt-GdB-Bildung - regelmäßig keine Auswirkungen leichter Behinderungen

Im Einzelfall ist bei der Ermittlung des Gesamt-GdB nach dem SGB IX in Verbindung mit der seit 2009 anzuwendenden Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung - Versorgungsmediziinsische Grundsätze - (VMG) durch leichte Gesundheitsstörungen mit dem GdB von "nur" 10gerechtfertigt, auch wenn mehrere derartige leichte Behinderungen nebeneinander bestehen sollten.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. April 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 2 Abs. 1; SGB IX § 69;

Gründe:

I. Der Kläger erstrebt die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) durch den Beklagten.