Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin erstrebt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 80 sowie der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Telebusberechtigung (Merkzeichen "T") nach Berliner Landesrecht durch den Beklagten.
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