LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.12.2012
L 13 SB 206/11
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 1; SGB IX § 69;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 11.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 SB 1914/10

Schwerbehindertenrecht - Gesamt-GdB-Bildung - Zusammentreffen mehrerer Behinderungen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.12.2012 - Aktenzeichen L 13 SB 206/11

DRsp Nr. 2013/3060

Schwerbehindertenrecht - Gesamt-GdB-Bildung - Zusammentreffen mehrerer Behinderungen

1. Der Gesamt-GdB im Sinne des SGB IX ist nach den Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander zu bewerten. 2. Hier : Einzelfall mit zwei GdB-Werten von 40 und einem zweifelhaften GdB-Vorschlag von 30, die in ihren Auswirkungen mit dem Gesamt- GdB 70 nach Meinung des LSG bereits maximal bewertet erscheinen.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 2 Abs. 1; SGB IX § 69;

Tatbestand:

Die Klägerin erstrebt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 80 sowie der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Telebusberechtigung (Merkzeichen "T") nach Berliner Landesrecht durch den Beklagten.