BAG - Urteil vom 03.12.2002
9 AZR 481/01
Normen:
ZPO § 259 ; SGB IX § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, S. 3 § 99 Abs. 1 ; BetrVG § 99 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 236
BAGE 104, 45
BB 2003, 1014
DB 2003, 1230
Vorinstanzen:
LAG Hamm - 17.5.2001, 22.11.2001 - 8 (6) Sa 30/01,
ArbG Bielefeld, vom 16.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1758/00

Schwerbehindertenrecht; Betriebsverfassungsrecht - Beschäftigungsanspruch nach SGB IX und Rechte des Betriebsrats

BAG, Urteil vom 03.12.2002 - Aktenzeichen 9 AZR 481/01

DRsp Nr. 2003/6136

Schwerbehindertenrecht; Betriebsverfassungsrecht - Beschäftigungsanspruch nach SGB IX und Rechte des Betriebsrats

»1. Ist zu der von einem schwerbehinderten Menschen beantragten Beschäftigung in einem anderen Betrieb des Arbeitgebers die Zustimmung des Betriebsrats des aufnehmenden Betriebes erforderlich, so kann unter den Voraussetzungen des § 259 ZPO der Arbeitgeber zu dieser Beschäftigung unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Betriebsrats verurteilt werden. 2. Der schwerbehindertenrechtliche Beschäftigungsanspruch nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX läßt Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 99 BetrVG unberührt. 3. Soweit für die Erfüllung des schwerbehindertenrechtlichen Beschäftigungsanspruchs eine Versetzung erforderlich ist, hat der schwerbehinderte Mensch einen Anspruch darauf, daß der Arbeitgeber die Zustimmung nach § 99 BetrVG beim Betriebsrat einholt. Wird diese verweigert und steht nicht fest, daß dem Betriebsrat objektiv Zustimmungsverweigerungsgründe nach § 99 Abs. 2 BetrVG zustehen, hat der schwerbehinderte Mensch auch einen Anspruch auf Durchführung des gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG. 4. Führt der Arbeitgeber das gerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren schuldhaft unzureichend durch, kann das einen Schadenersatzanspruch begründen.« Orientierungssätze: