LAG Hamm - 17.5.2001, 22.11.2001 - 8 (6) Sa 30/01,
ArbG Bielefeld, vom 16.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1758/00
Schwerbehindertenrecht; Betriebsverfassungsrecht - Beschäftigungsanspruch nach SGB IX und Rechte des Betriebsrats
BAG, Urteil vom 03.12.2002 - Aktenzeichen 9 AZR 481/01
DRsp Nr. 2003/6136
Schwerbehindertenrecht; Betriebsverfassungsrecht - Beschäftigungsanspruch nach SGB IX und Rechte des Betriebsrats
»1. Ist zu der von einem schwerbehinderten Menschen beantragten Beschäftigung in einem anderen Betrieb des Arbeitgebers die Zustimmung des Betriebsrats des aufnehmenden Betriebes erforderlich, so kann unter den Voraussetzungen des § 259ZPO der Arbeitgeber zu dieser Beschäftigung unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Betriebsrats verurteilt werden.2. Der schwerbehindertenrechtliche Beschäftigungsanspruch nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1SGB IX läßt Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 99BetrVG unberührt.3. Soweit für die Erfüllung des schwerbehindertenrechtlichen Beschäftigungsanspruchs eine Versetzung erforderlich ist, hat der schwerbehinderte Mensch einen Anspruch darauf, daß der Arbeitgeber die Zustimmung nach § 99BetrVG beim Betriebsrat einholt. Wird diese verweigert und steht nicht fest, daß dem Betriebsrat objektiv Zustimmungsverweigerungsgründe nach § 99 Abs. 2BetrVG zustehen, hat der schwerbehinderte Mensch auch einen Anspruch auf Durchführung des gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4BetrVG.4. Führt der Arbeitgeber das gerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren schuldhaft unzureichend durch, kann das einen Schadenersatzanspruch begründen.«Orientierungssätze:
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