LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 14.11.2013
L 10 SB 166/12
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1; SGB IX § 2; SGB IX § 69;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 30.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SB 373/10

Schwerbehindertenrecht GdB-Bemessung bei BrutsdrüsenkrebsRezidivfreier Ablauf der Heilungsbewährung als Zäsur zur Neufeststellung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.11.2013 - Aktenzeichen L 10 SB 166/12

DRsp Nr. 2014/27

Schwerbehindertenrecht GdB-Bemessung bei BrutsdrüsenkrebsRezidivfreier Ablauf der Heilungsbewährung als Zäsur zur Neufeststellung

1. Im Rahmen der wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gem. § 48 Abs. 1 SGB X ist ein Sonderfall die Neufeststellung nach Ablauf der Heilungsbewährung bei Krebserkrankungen. 2. Während des Zeitraums der Heilungsbewährung ist pauschal ein höherer GdB anzusetzen als der in der Regel aufgrund der tatsächlich festzustellenden Funktionsbeeinträchtigungen zustehende. 3. Erst nach rezidivfreiem Ablauf ist sodann eine Feststellung nach den tatsächlich verbliebenen Beeinträchtigungen (Gewebeverlust, Narbensituation, psychische Folgebeeinträchtigungen) vorzunehmen.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 30. August 2012 aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 1; SGB IX § 2; SGB IX § 69;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage der Rechtmäßigkeit einer Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) nach Ablauf der regelmäßig bei Krebserkrankungen vorgesehenen Zeit der Heilungsbewährung im Falle einer Brustkrebserkrankung mit nachweislich erhöhtem Risiko eines erneuten Auftretens.