LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.11.2013
L 13 SB 172/13
Normen:
SGB IX § 2; SGB IX § 69 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 15.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 178 SB 146/12

SchwerbehindertenrechtBewertung des Grads der Behiinderung nach dem SGB IX in Fällen der Heilungsbewährung bei abgelaufener Krebserkrankung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.11.2013 - Aktenzeichen L 13 SB 172/13

DRsp Nr. 2014/8035

Schwerbehindertenrecht Bewertung des Grads der Behiinderung nach dem SGB IX in Fällen der Heilungsbewährung bei abgelaufener Krebserkrankung

1. Bei einer Krebserkrankung im Stadium der Heilungsbewährung ist das verbleibende funktionelle Ausmaß der Behinderung festzustellen. 2. Dabei kann im Einzelfall auch durch das Zusammentreffen mit weiteren Behinderungen ein Gesamt-GdB wie im Zeitpunkt ab Eintritt der Krebserkrankung gerechtfertigt sein kann.

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 15. Juli 2013 geändert. Der Beklagte wird seinem Teilanerkenntnis entsprechend unter Änderung des Bescheides vom 16. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2012 in der Fassung des Bescheides vom 30. Juli 2013 verpflichtet, ab dem 1. November 2012 zugunsten des Klägers einen Grad der Behinderung von 80 festzustellen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 2; SGB IX § 69 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 3;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) sowie die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung).