Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 15. Juli 2013 geändert. Der Beklagte wird seinem Teilanerkenntnis entsprechend unter Änderung des Bescheides vom 16. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2012 in der Fassung des Bescheides vom 30. Juli 2013 verpflichtet, ab dem 1. November 2012 zugunsten des Klägers einen Grad der Behinderung von 80 festzustellen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) sowie die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung).
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