LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.12.2012
L 11 SB 192/08
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1; SGB IX § 69; SGB IX § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 15.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 46 SB 1445/02

SchwerbehindertenrechtGDB-BemessungKrebskrankheitHeilungsbewährungSchutzzweckHerabsetzung des GdB nach Zeitablauf

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.12.2012 - Aktenzeichen L 11 SB 192/08

DRsp Nr. 2013/3736

SchwerbehindertenrechtGDB-BemessungKrebskrankheitHeilungsbewährungSchutzzweckHerabsetzung des GdB nach Zeitablauf

1. Die sog. Heilungsbewährung regelt wegen der Bedeutung eines Tumors in allen Lebensbereichen, die Krebserkrankung als solcher mit einemn GdB von mindestens 50 für maximal 5 Jahre zu bewerten und Krebskranken damit unterschiedslos zunächst den Schwerbehindertenstatus zuzubilligen. 2. Nach Ablauf diese Zeitraumes ohne Metastasen oder Rezidive der Krebserkrankung ist der GdB regelmäßig auf den Wert für den dauerhaft verbliebenen Organverlust bzw. die entsprechende Funktionsbeeinträchtigung herabzusetzen.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Januar 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 1; SGB IX § 69; SGB IX § 2 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Aufrechterhaltung des zu ihren Gunsten festgestellten Grades der Behinderung (GdB) von 50.