LSG Hamburg - Urteil vom 26.11.2013
L 3 SB 13/10
Normen:
SGB IX § 69; SGB X § 48;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 16.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 43 SB 572/06

SchwerbehindertenrechtHöhe des GdB in der Heilungsbewährung im Anschluss an eine akute KrebserkrankungErhöhende Wirkung mehrerer Tumore mit schlechter Überlebensprognose

LSG Hamburg, Urteil vom 26.11.2013 - Aktenzeichen L 3 SB 13/10

DRsp Nr. 2014/1773

Schwerbehindertenrecht Höhe des GdB in der Heilungsbewährung im Anschluss an eine akute Krebserkrankung Erhöhende Wirkung mehrerer Tumore mit schlechter Überlebensprognose

1. In der Heilungsbewährung bei einer Krebserkrankung als sog. Bewährungszeit ist der GdB nach dem SGB IX höher zu bewerten als allein aus dem funktionellen Schaden folgend. Damit soll insbesondere der psychischen Ausnahmesituation der lebensbedrohlichen Erkrankung umfassend Rechnung getragen werden. Die Dauer der Heilungsbewährung liegt in der Regel zwischen drei und fünf Jahren. 2. Werden zwei- oder mehrmalige Geschwülste entfernt, spricht dies für eine insgesamt ungünstigere Prognose, was wiederum den GdB 100 während der Dauer der Heilungsbewährung rechtfertigt. 3. Bei sog. Spätrezidiven, die Teil einer fortgeschrittenen Metastasierung sind und die Krebserkrankung im Endstadium kennzeichnen, ist im Einzelfall auch ein GdB von 80 oder gar 100 angemessen.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 16. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klage gegen den Bescheid vom 7. November 2013 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 69; SGB X § 48;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) im Streit.