LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 09.08.2012
L 10 SB 10/12
Normen:
SGB IX § 69 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 29.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 SB 160/09

SchwerbehindertenrechtMerkzeichen B und HKein Anspruch bei künstlichem Darmausgang ohne wesentlichen Folgekomplikationen

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 09.08.2012 - Aktenzeichen L 10 SB 10/12

DRsp Nr. 2012/17563

SchwerbehindertenrechtMerkzeichen B und HKein Anspruch bei künstlichem Darmausgang ohne wesentlichen Folgekomplikationen

1. Ein Merkzeichen für notwendige Begleitung steht dem Schwerbehinderten zu, der die Voraussetzungen weiterer Nachteilsausgleiche erfüllt. 2. Für die funktionell nicht wesentlich komplizierte Versorgung eines künstlichen Darmausgang ist im Einzelfall nach sachverständiger Begutachtung keine Notwendigkeit ständiger Begleitung und erst recht keine Hilflosigkeit anzuerkennen.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 29. November 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 69 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Merkzeichen "B" und "H".