Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 17. September 2010 und der Bescheid des Beklagten vom 07. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2009 insoweit aufgehoben, als der Grad der Behinderung für die Klägerin von 80 auf 60 festgesetzt worden ist und die Merkzeichen "aG" und "T" entzogen worden sind.
Der Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten des gesamten Rechtsstreits zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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