LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.11.2012
L 13 SB 242/10
Normen:
SGB X § 45; SGB X § 48; SGB IX § 69;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 17.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 48 SB 533/09

SchwerbehindertenrechtReduzierung des GdBBeweislast bei der VersorgungsverwaltungWahlfeststellung nur auch mit Ermessensbetätigung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.11.2012 - Aktenzeichen L 13 SB 242/10

DRsp Nr. 2013/3052

SchwerbehindertenrechtReduzierung des GdBBeweislast bei der VersorgungsverwaltungWahlfeststellung nur auch mit Ermessensbetätigung

1. Bei der GdB-Herabsetzung muss das Versorgungsamt mit medizinischen Erkenntnissen den Nachweis führen, dass eine Änderung im Gesundheitszustand eingetreten ist, die den ursprünglich zuerkannten GdB nicht mehr rechtfertigt. Mißlingt dieser Nachweis, ist die GdB-Reduzierung rechtswidrig. 2. Im Falle der sog. Wahlfeststellung für die Aufhebungsnormen des § 45 SGB X bzw. § 48 SGB X müssen im Sinne des Betroffenen alle ihn schützenden Einzel-Voraussetzungen vorliegen. Ist demnach eine Ermesensbetätigung im Rahmen des § 45 SGB X unterblieben, scheidet auch diese Rechtsfigur zur Rechtfertigung der Herabsetzung des GdB aus.

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 17. September 2010 und der Bescheid des Beklagten vom 07. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2009 insoweit aufgehoben, als der Grad der Behinderung für die Klägerin von 80 auf 60 festgesetzt worden ist und die Merkzeichen "aG" und "T" entzogen worden sind.

Der Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten des gesamten Rechtsstreits zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 45; SGB X § 48; SGB IX § 69;

Tatbestand: