LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.11.2017
L 10 SB 174/17
Normen:
SGB X § 13 Abs. 5; RDG § 3; RDG § 1 Abs. 1 S. 2; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; RDG § 10 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 28.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 SB 298/16

SchwerbehindertenrechtZurückweisung eines Verfahrensbevollmächtigten im WiderspruchsverfahrenRentenberaterSchutz der Rechtssuchenden vor unqualifizierten RechtsdienstleistungenNebentätigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.11.2017 - Aktenzeichen L 10 SB 174/17

DRsp Nr. 2017/17828

Schwerbehindertenrecht Zurückweisung eines Verfahrensbevollmächtigten im Widerspruchsverfahren Rentenberater Schutz der Rechtssuchenden vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen Nebentätigkeit

1. Sinn und Zweck des RDG hat in § 1 Abs. 1 S. 2 RDG seinen Niederschlag gefunden und beinhaltet den Schutz der Rechtssuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen. Dieser Schutz umfasst auch die ordnungsgemäße Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen des Rechtsgewährungsanspruchs als Teil des Rechtsstaatsprinzips. 2. Soweit kein Vertretungszwang besteht, kann ein juristischer Laie im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren seine Interessen auch selbst wahrnehmen. Dies geschieht jedoch auf eigene Verantwortung. 3. Bedient er sich dabei eines berufsmäßigen Bevollmächtigten, so kann er bei dessen Tätigkeit eine bestimmte Qualität erwarten, die durch das RDG gesichert werden soll. 4. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass Rentenberater auf einem speziellen Teilgebiet des Rechts eine beratende Stellung innehaben, so dass eine Nebentätigkeit von geringem Umfang in anderen Rechtsbereichen mit der Rentenberatertätigkeit in einem sachlichen Zusammenhang stehen kann.