LAG Berlin - Beschluss vom 22.09.1999
14 TaBV 1030/99
Normen:
SchwbG § 7 Abs. 2 § 24 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 26.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 47 BV 33848/99

Schwerbehindertenvertretung: Wahlberechtigung von im Wege einer Rehabilitationsmaßnahme Ausgebildeten

LAG Berlin, Beschluss vom 22.09.1999 - Aktenzeichen 14 TaBV 1030/99

DRsp Nr. 2002/7939

Schwerbehindertenvertretung: Wahlberechtigung von im Wege einer Rehabilitationsmaßnahme Ausgebildeten

Systematik sowie Sinn und Zweck des Schwerbehindertengesetzes sprechen dafür, Schwerbehinderte, die im Wege einer Rehabilitationsmaßnahme im Betrieb des Arbeitgebers ausgebildet wurden, als für die Wahl zur Schwerbehindertenvertretung wahlberechtigt anzusehen, auch wenn es sich um einen Ausbildungsbetrieb handelt.

Normenkette:

SchwbG § 7 Abs. 2 § 24 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit einer Wahl zur Schwerbehindertenvertretung.

Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) betreibt ein Berufsbildungswerk und beschäftigt in diesem 196 Arbeitnehmer, von denen 20 einen Grad der Behinderung von 50 und mehr haben. Im Berufsbildungswerk werden zur Zeit 461 behinderte Jugendliche beruflich gefördert und ausgebildet. Diese Maßnahmen finden in ihrem praktischen Teil im Berufsbildungswerk des Antragstellers statt, wobei auch Dienstleistungen gegenüber Dritten angeboten werden. Die Finanzierung erfolgt überwiegend durch die Bundesanstalt für Arbeit. 200 der Rehabilitanden haben einen Grad der Behinderung von 50 und mehr.