BAG - Beschluß vom 10.08.1994
7 ABR 48/93
Normen:
ASiG §§ 11, 17 ; BetrVG (1972) §§ 115, 116 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 115 BetrVG 1972
BAGE 77, 308
BB 1994, 1710
DB 1995, 1340
NZA 1995, 284
SAE 1996, 133
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 17.09.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 16/91
ArbG Bremen, vom 30.04.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 4b BV 152/90

Seebetriebsrat - Teilnahme an Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses

BAG, Beschluß vom 10.08.1994 - Aktenzeichen 7 ABR 48/93

DRsp Nr. 1995/795

Seebetriebsrat - Teilnahme an Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses

»In der Seeschiffahrt ist auf jedem Schiff ein Arbeitsschutzausschuß nach § 11 ASiG zu errichten, in den die Bordvertretung zwei ihrer Mitglieder entsendet. Dieser Ausschuß ist für die an Bord mit dem Kapitän zu regelnden Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zuständig. Ein Teilnahmerecht des Seebetriebsrats besteht jedenfalls dann nicht, wenn der Ausschuß außerhalb eines deutschen Hafens tagt und das Schiff mindestens jährlich einen deutschen Hafen anläuft.«

Normenkette:

ASiG §§ 11, 17 ; BetrVG (1972) §§ 115, 116 ;

Gründe: