LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.11.2017
8 Sa 301/17
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 12.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2973/16

Selbständige Leistung als Tarif- und EingruppierungsmerkmalDarlegungs- und Beweislast im EingruppierungsrechtsstreitDifferenzierung zwischen auszuübender und tatsächlicher Tätigkeit unter Beachtung der arbeitsvertraglichen VereinbarungenEnge Voraussetzungen für den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz bei Vergütung und EingruppierungEntgeltentwicklung von Betriebsratsmitgliedern mit dem Entgelt vergleichbarer Arbeitnehmer

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.11.2017 - Aktenzeichen 8 Sa 301/17

DRsp Nr. 2019/10837

Selbständige Leistung als Tarif- und Eingruppierungsmerkmal Darlegungs- und Beweislast im Eingruppierungsrechtsstreit Differenzierung zwischen auszuübender und tatsächlicher Tätigkeit unter Beachtung der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen Enge Voraussetzungen für den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz bei Vergütung und Eingruppierung Entgeltentwicklung von Betriebsratsmitgliedern mit dem Entgelt vergleichbarer Arbeitnehmer

1. Selbstständige Leistungen im Sinne des einschlägigen Tarifvertrages erfordern nicht nur einen Ermessens-, Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses, sondern auch eine Gedankenarbeit mit der Verknüpfung unterschiedlicher Informationen und einen Abwägungsprozess. Davon zu unterscheiden ist "selbstständiges Arbeiten", das nur eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht beschreibt.2. Es obliegt dem Arbeitnehmer, im Eingruppierungsrechtsstreit alle Tatsachen darzulegen und ggfs. zu beweisen, aus denen das Gericht die beanspruchten Merkmale der angestrebten Tarifgruppe erkennen kann. Geht es um eine tariflich Aufbaufallgruppe, muss der Arbeitnehmer hierfür die entsprechenden Hervorhebungsmerkmale darlegen.