BAG - Urteil vom 25.09.1990
3 AZR 266/89
Normen:
ArbGG § 10 ; BGB § 49 Abs. 2 ; TVG § 9 ; ZPO §§ 50, 61 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 24.09.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 11026/86
LAG München, vom 04.04.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1069/87

Selbstauflösung einer Gewerkschaft

BAG, Urteil vom 25.09.1990 - Aktenzeichen 3 AZR 266/89

DRsp Nr. 2000/1266

Selbstauflösung einer Gewerkschaft

»1. Eine Gewerkschaft (hier die Rundfunk-Fernseh-Film Union (RFFU) in der Gewerkschaft Kunst im Deutschen Gewerkschaftsbund), die sich durch Beschluß aufgelöst und durch Vertrag alle Forderungen und Rechte aus den von ihr abgeschlossenen Tarifverträgen auf eine andere Gewerkschaft übertragen hat, hat ihre koalitionspolitische Betätigung eingestellt und ihre Tariffähigkeit verloren. 2. Damit hat diese Gewerkschaft auch die Fähigkeit verloren, als Klägerin eine Klage nach § 9 TVG zu erheben und einen solchen Rechtsstreit fortzuführen.«

Normenkette:

ArbGG § 10 ; BGB § 49 Abs. 2 ; TVG § 9 ; ZPO §§ 50, 61 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die in einem Versorgungstarifvertrag vorgesehene Obergrenze der betrieblichen Versorgungsleistungen auch dann gilt, wenn sich die Versorgung eines Mitarbeiters nach einer früheren, vom Arbeitgeber erlassenen Versorgungsordnung richtet.