BSG - Urteil vom 25.10.1990
12 RK 19/90
Normen:
SGG § 170, § 75 Abs. 2, § 103 ; RVO § 245 Abs. 1 S. 1, § 298 Abs. 1 Nr. 5, § 298 Abs. 1 Nr. 5, § 245 Abs. 1; SGB V § 147 Abs. 1, § 151 Abs. 1, § 147 Abs. 1, § 151 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 1991, 1255
SozR 3-1500 § 170 Nr. 1

Selbstbindung des Revisionsgerichts, wenn für die spätere Entscheidung ein anderer Senat zuständig ist als für die frühere

BSG, Urteil vom 25.10.1990 - Aktenzeichen 12 RK 19/90

DRsp Nr. 1998/7923

Selbstbindung des Revisionsgerichts, wenn für die spätere Entscheidung ein anderer Senat zuständig ist als für die frühere

1. Das Revisionsgericht, das nach Zurückverweisung einer Sache erneut mit dieser befaßt wird, ist nicht an seine bei der Zurückverweisung vertretene Auffassung gebunden ist, wenn es sie inzwischen geändert hat. Das gilt aber nur für den Fall, daß eine Änderung der Auffassung in der Zeit zwischen der Zurückverweisung und der erneuten Entscheidung schon in anderen Verfahren erfolgt ist. Bei der zweiten Entscheidung des Revisionsgerichts im selben Verfahren darf die Auffassung nicht geändert werden. Das gilt auch dann, wenn für die Entscheidung im zweiten Revisionsverfahren ein anderer Senat des Revisionsgerichts zuständig ist als im ersten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 170, § 75 Abs. 2, § 103 ; RVO § 245 Abs. 1 S. 1, § 298 Abs. 1 Nr. 5, § 298 Abs. 1 Nr. 5, § 245 Abs. 1; SGB V § 147 Abs. 1, § 151 Abs. 1, § 147 Abs. 1, § 151 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die klagende Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) und die beklagte Betriebskrankenkasse (BKK) streiten um die Zuständigkeit für Beschäftigte einer zum Bertelsmann-Konzern gehörenden Gesellschaft.