LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.07.2006
2 SaGa 632/06
Normen:
ZPO § 935 § 940 ; ArbGG § 62 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 28.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ga 3/06

Selbstwiderlegung der Dringlichkeit durch langes Zuwarten bei Eilantrag zur Einstellung in Schuldienst

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.07.2006 - Aktenzeichen 2 SaGa 632/06

DRsp Nr. 2006/27798

Selbstwiderlegung der Dringlichkeit durch langes Zuwarten bei Eilantrag zur Einstellung in Schuldienst

»Einstweilige Verfügung auf Benachrichtigung über Einstellungsangebote an Bewerber des Ranglistenverfahrens für Einstellungen in den hessischen Schuldienst. Es bestand kein Verfügungsgrund, weil die Klägerin durch langes Zuwarten die Dringlichkeit selbst herbeigeführt hat.«

Normenkette:

ZPO § 935 § 940 ; ArbGG § 62 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren um einen Unterrichtungsanspruch der Verfügungsklägerin gegen das verfügungsbeklagte Land im Zusammenhang mit dem für die Einstellung in den hessischen Schuldienst angewandten Ranglistenverfahren.