LAG München - Urteil vom 08.10.2003
5 Sa 946/06
Normen:
ZPO § 940 ; BetrVG § 102 Abs. 5 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 14.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ga 411/03

Selbstwiderlegung der Dringlichkeit einer Befriedungsverfügung bei Weiterbeschäftigungsantrag nach über sechsmonatiger Freistellung

LAG München, Urteil vom 08.10.2003 - Aktenzeichen 5 Sa 946/06

DRsp Nr. 2006/27977

Selbstwiderlegung der Dringlichkeit einer Befriedungsverfügung bei Weiterbeschäftigungsantrag nach über sechsmonatiger Freistellung

1. Ist der Weiterbeschäftigungsanspruch zweifelsfrei gegeben und kommt deswegen auch im Hauptsacheverfahren keine andere Entscheidung über den Weiterbeschäftigungsanspruch in Betracht, ist mit Rücksicht auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch der für den Erlass einer Weiterbeschäftigungsverfügung gemäß § 940 ZPO erforderliche Verfügungsgrund gegeben, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalls diesen Verfügungsgrund ausschließen.2. Auch eine Befriedigungsverfügung ist ganz allgemein nicht nötig im Sine von § 940 ZPO und insbesondere kein Gebot effektiven Rechtsschutzes, wenn der Gläubiger des Verfügungsanspruchs (durch die Verzögerung seines Rechtsschutzantrags) selbst zum Ausdruck bringt, dass er an dem schnellen (einstweiligen) Rechtsschutz seines Anspruchs in Wahrheit gar nicht interessiert ist, und damit die gemäß § 940 ZPO erforderliche Dringlichkeit einer Befriedigungsverfügung selbst widerlegt.