Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Entschädigung wegen Verletzung ihrer Intimsphäre in Anspruch.
Die am 23. Juni 1948 geborene, seit elf Jahren verheiratete Klägerin, die nach der Vereinigung beider deutscher Staaten immer wieder längere Zeit arbeitslos war, war seit dem 15. März 1996 als kulturelle Mitarbeiterin bei dem Kulturverein B beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Lohnkostenzuschüsse des Arbeitsamtes gefördert und war zuletzt bis zum 14. März 1998 befristet.
Das Einstellungsgespräch mit der Klägerin führten der Beklagte und der Zeuge S. Der Zeuge hatte die Klägerin während eines Volkshochschul-Computerkurses kennen gelernt und ihr das Vorstellungsgespräch bei dem Kulturverein vermittelt.
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