LAG Berlin - Urteil vom 10.12.1999
36 Ca 36555/98
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ;

sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts, Anspruch auf Entschädigung, Genugtuungsfunktion

LAG Berlin, Urteil vom 10.12.1999 - Aktenzeichen 36 Ca 36555/98

DRsp Nr. 2000/3993

sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts, Anspruch auf Entschädigung, Genugtuungsfunktion

»Anspruch auf Entschädigung in Geld wegen sexueller Belästigung einer Arbeitnehmerin durch ihren Arbeitgeber in drei Fällen.«

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Entschädigung wegen Verletzung ihrer Intimsphäre in Anspruch.

Die am 23. Juni 1948 geborene, seit elf Jahren verheiratete Klägerin, die nach der Vereinigung beider deutscher Staaten immer wieder längere Zeit arbeitslos war, war seit dem 15. März 1996 als kulturelle Mitarbeiterin bei dem Kulturverein B beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Lohnkostenzuschüsse des Arbeitsamtes gefördert und war zuletzt bis zum 14. März 1998 befristet.

Das Einstellungsgespräch mit der Klägerin führten der Beklagte und der Zeuge S. Der Zeuge hatte die Klägerin während eines Volkshochschul-Computerkurses kennen gelernt und ihr das Vorstellungsgespräch bei dem Kulturverein vermittelt.