Die Berufung wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen die Rückzahlung von Darlehen, die ihm der Beklagte mit Bescheiden vom 17. Juli 2013 (für Juli 2013: 772 Euro) und 25. Februar 2014 (für März 2014: 781 Euro) bewilligt hat, und begehrt die Erstattung der bereits aufgerechneten Darlehensforderungen.
Anlässlich einer Vollstreckungsankündigung erhob der Kläger am 27. Mai 2014 beim Beklagten u.a. Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. Juli 2013. Zur begehrten Klärung der bereits erfolgten Rückzahlungen aus verschiedenen Darlehen verwies ihn der Beklagte an die Forderungseinziehung der Agentur für Arbeit.
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