LSG Thüringen - Beschluss vom 01.11.2017
L 4 AS 1225/17 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2c; SGB II § 7 Abs. 5; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 02.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 3042/17

SGB II - LeistungenEilverfahrenEU-AusländerLeistungsausschlussNachrang deutscher Sozialleistungen

LSG Thüringen, Beschluss vom 01.11.2017 - Aktenzeichen L 4 AS 1225/17 B ER

DRsp Nr. 2017/16370

SGB II - Leistungen Eilverfahren EU-Ausländer Leistungsausschluss Nachrang deutscher Sozialleistungen

1. Der angeordnete Nachrang deutscher Sozialleistungen gegenüber dem Herkunftsland ist nicht zu beanstanden; auch der aus dem gesetzlichen Leistungsausschluss resultierende faktische Zwang, ins Herkunftsland zurückzukehren oder in einen anderen Mitgliedstaat reisen zu müssen, weil es ihm nicht möglich ist, seinen Lebensunterhalt in der Bundesrepublik zu sichern, stellt keine Verletzung des Existenzminimums dar. 2. Die Situation ist vergleichbar mit der von Auszubildenden und Studenten, die keine Ansprüche nach dem BAföG oder dem SGB III haben und nach § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen zur Grundsicherung ausgeschlossen sind; auch diese müssen ihre Arbeitskraft zum Bestreiten des Lebensunterhaltes einsetzen oder sind gezwungen ihre Ausbildung abzubrechen. 3. Aus diesen Gründen verstößt auch der in § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 c SGB II normierte Ausschluss der Kinder von EU-Bürgern nicht gegen das GG, denn das GG gebietet nicht, den Kindern von nicht leistungsberechtigten EU-Bürgern den Schulbesuch durch Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung zu ermöglichen.