LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.08.2017
L 7 AS 1360/17 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 4 S. 2; SGB II § 8 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 13.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 1364/17

SGB II - LeistungenEilverfahrenKeine Erwerbsfähigkeit einer zur Festnahme ausgeschriebenen Person

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.08.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 1360/17 B ER

DRsp Nr. 2017/12321

SGB II - Leistungen Eilverfahren Keine Erwerbsfähigkeit einer zur Festnahme ausgeschriebenen Person

1. Ob eine Person, die einer Ladung zum Haftantritt nicht nachgekommen und zur Festnahme ausgeschrieben ist, erwerbsfähig ist, ist gesetzlich nicht geregelt; diese Regelungslücke ist planwidrig, denn der Gesetzgeber geht vom redlichen, sich gesetzestreu verhaltenden Leistungsempfänger aus und hat bei Regelung der Erwerbsfähigkeit und von Leistungsausschlüssen Personen, die sich rechtswidrig einer Festnahme entziehen, ersichtlich nicht im Blick gehabt. 2. Nach einer Festnahme ist ein Antragsteller nach § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II von Leistungen ausgeschlossen; diese Vorschrift wird systematisch als Fiktion der fehlenden Erwerbsfähigkeit angesehen. 3. Aus § 8 Abs. 2 SGB II und § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II lässt sich die grundsätzliche Wertung des Gesetzgebers herleiten, dass rechtliche bzw. rechtlich-tatsächliche Hindernisse, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, im Ergebnis zu einem Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II führen.