LSG Hessen - Beschluss vom 15.12.2015
L 9 AS 424/15 B ER; L 9 AS 423/15 B
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 22.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 405/15

SGB II - LeistungenEilverfahrenKosten der Unterkunft und HeizungBestimmung der Angemessenheit der UnterkunftskostenMehrstufiges VerfahrenBerücksichtigung der Referenzmiete

LSG Hessen, Beschluss vom 15.12.2015 - Aktenzeichen L 9 AS 424/15 B ER; L 9 AS 423/15 B

DRsp Nr. 2017/12311

SGB II - Leistungen Eilverfahren Kosten der Unterkunft und Heizung Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten Mehrstufiges Verfahren Berücksichtigung der Referenzmiete

1. Der in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II verwendete Begriff der Angemessenheit ist ein der Ausfüllung bedürfender unbestimmter Rechtsbegriff, dem der Gedanke der Begrenzung im Sinne einer Obergrenze innewohnt. 2. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten ist in einem mehrstufigen Verfahren zu bestimmen: Zunächst sind die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard festzulegen; in einem weiteren Schritt ist der räumliche Vergleichsmaßstab (Vergleichsraum) zu bestimmen und in einem dritten Schritt ist vom Grundsicherungsträger die Referenzmiete bzw. Mietobergrenze festzustellen, d. h. zu ermitteln, wie viel für eine nach Größe und Standard angemessene Wohnung auf dem zu berücksichtigenden örtlichen Wohnungsmarkt aufzuwenden ist. 3. Dabei ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Produkt aus Wohnfläche und Wohnungsstandard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist, also die Mietobergrenze bzw. Referenzmiete in dem ermittelten Vergleichsraum nicht überschreitet. 4. Die Mietobergrenze ist unter Berücksichtigung der Bedingungen eines existenzsichernden Systems festzulegen.