LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.08.2017
L 6 AS 1380/17 B ER; L 6 AS 1381/17 B
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 04.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 2579/17

SGB II - LeistungenKosten der Unterkunft und HeizungEilverfahrenDrohende Wohnungslosigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.08.2017 - Aktenzeichen L 6 AS 1380/17 B ER; L 6 AS 1381/17 B

DRsp Nr. 2017/12320

SGB II - Leistungen Kosten der Unterkunft und Heizung Eilverfahren Drohende Wohnungslosigkeit

1. Die die Eilbedürftigkeit begründende Wohnungslosigkeit bezieht sich nicht lediglich auf die Wohnung als Ort zum Schutz vor Witterung, an dem der Hilfebedürftige schlafen kann - im Falle einer als Obdachlosigkeit (miss-)verstandenen Wohnungslosigkeit könnte er so im Ergebnis nämlich auf Schlafstätten für Obdachlose verwiesen werden. 2. Geschützt ist vielmehr und in erster Linie die Wohnung als persönlicher Lebensbereich.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 04.07.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Der Antrag der Antragstellerin, ihr Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin M zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.