LSG Hamburg - Urteil vom 13.07.2017
L 4 AS 25/17
Normen:
SGB II § 7 Abs. 5 f.;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 55 AS 282/15

SGB-II-Leistungen

LSG Hamburg, Urteil vom 13.07.2017 - Aktenzeichen L 4 AS 25/17

DRsp Nr. 2017/16077

SGB-II -Leistungen

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 5 f.;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin für den Zeitraum von August 2014 bis Juli 2016 einen Anspruch gegen den Beklagten auf Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) hat.

Die 1989 geborene, erwerbsfähige Klägerin begann im August 2014 eine Berufsfachschulausbildung "Biologisch Technische Assistenz (BTA) mit Schwerpunkt Biochemie" an der Gewerbeschule C. in H ... Zuvor hatte die Klägerin in L. M. studiert, war jedoch im 11. Fachsemester exmatrikuliert worden, nachdem sie eine Prüfung wiederholt nicht bestanden hatte.

Einen Antrag der Klägerin auf Berufsausbildungsbeihilfe nach dem () lehnte Bundesagentur für Arbeit mit Bescheid vom 8. August 2014 ab mit der Begründung, es handele sich um eine schulische Ausbildung. Ihr Antrag auf Förderung nach dem () vom 14. August 2014 wurde abgelehnt (Bescheid der Hansestadt Lübeck vom 5.9.2014) mit der Begründung, sie habe ihre vorherige Ausbildung, das Studium, erst im 11. Semester abgebrochen. Da kein unabweisbarer Grund für den Abbruch nachgewiesen sei, könne die jetzt begonnene weitere Ausbildung nicht mehr gefördert werden.