Die Beschwerden der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 07.11.2016 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q, L, wird abgelehnt.
I.
Die Antragstellerinnen begehren die Zahlungen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Die am 00.00.1984 geborene Antragstellerin zu 1) ist die Mutter der am 00.00.2005 geborenen Antragstellerin zu 2). Beide sind rumänische Staatsangehörige und reisten eigenen Angaben zufolge im Jahr 2011 in die Bundesrepublik Deutschland ein.
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