LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.03.2017
L 7 AS 2251/16 B ER; L 7 AS 2252/16 B
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 07.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 3894/16

SGB-II-Leistungen für EU-AusländerEinstweiliger RechtsschutzNachweis der HilfebedürftigkeitVorliegen eines Anordnungsanspruchs

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.03.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 2251/16 B ER; L 7 AS 2252/16 B

DRsp Nr. 2017/5561

SGB-II -Leistungen für EU-Ausländer Einstweiliger Rechtsschutz Nachweis der Hilfebedürftigkeit Vorliegen eines Anordnungsanspruchs

1. Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung zu ermitteln. 2. Können ohne Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich. 3. Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend zu berücksichtigen hat.

Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 07.11.2016 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q, L, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen begehren die Zahlungen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

Die am 00.00.1984 geborene Antragstellerin zu 1) ist die Mutter der am 00.00.2005 geborenen Antragstellerin zu 2). Beide sind rumänische Staatsangehörige und reisten eigenen Angaben zufolge im Jahr 2011 in die Bundesrepublik Deutschland ein.