LSG Sachsen - Beschluss vom 11.09.2017
L 7 AS 338/17 B PKH
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 13;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 07.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 452/17

SGB-II-LeistungenAbgrenzung von Einkommen und VermögenWiederholte Berücksichtigung von Vermögen

LSG Sachsen, Beschluss vom 11.09.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 338/17 B PKH

DRsp Nr. 2017/15182

SGB-II -Leistungen Abgrenzung von Einkommen und Vermögen Wiederholte Berücksichtigung von Vermögen

1. Einkommen i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist nach der ständigen Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG grundsätzlich alles das, was jemand nach der Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen i.S. des § 12 Abs. 1 SGB II das, was jemand vor der Antragstellung bereits hatte, wobei auszugehen ist vom Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zeitpunkt als maßgeblich bestimmt (modifizierte Zuflusstheorie), und abzustellen ist auf die erste Antragstellung des laufenden Leistungsfalls, 2. Nach dem Willen des Gesetzgebers folgt die Berücksichtigung von Vermögen nach § 12 SGB II im Wesentlichen dem bisherigen Recht der Arbeitslosenhilfe. 3. Weder das SGB II noch die Verordnung nach § 13 SGB II enthalten eine Vorschrift, die der wiederholten Berücksichtigung von Vermögen entgegenstehen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 7. März 2017 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 13;

Gründe:

I.