LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.06.2017
L 19 AS 2181/16
Normen:
SGB X § 44 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 4; SGB II a.F. § 40 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 30.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 620/14

SGB-II-LeistungenAblehnung eines ÜberprüfungsantragsKeine isolierte RücknahmeJahresfrist

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.06.2017 - Aktenzeichen L 19 AS 2181/16

DRsp Nr. 2017/10590

SGB-II -Leistungen Ablehnung eines Überprüfungsantrags Keine isolierte Rücknahme Jahresfrist

1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat die Verwaltung schon eine Rücknahmeentscheidung nach § 44 Abs. 1 SGB X nicht mehr zu treffen, wenn die rechtsverbindliche, grundsätzlich zurückzunehmende Entscheidung ausschließlich Leistungen für Zeiten betrifft, die außerhalb der durch den Rücknahmeantrag bestimmten Verfallsfrist des 44 Abs. 4 SGB X liegen. 2. Die Unanwendbarkeit der "Vollzugsregelung des § 44 Abs. 4 SGB X " steht dann einer isolierten Rücknahme entgegen. 3. Die Rücknahme steht unter dem Vorbehalt, dass Sozialleistungen nach § 44 Abs. 4 SGB X noch zu erbringen sind. 4. Dies gilt in gleicher Weise bei der Verkürzung der rückwirkenden Leistungserbringung auf einen Zeitraum bis zu einem Jahr nach § 40 Abs. 1 S. 2 SGB II a.F., wenn der Antrag auf Rücknahme nach dem 31.03.2011 gestellt worden ist.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 30.08.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 44 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 4; SGB II a.F. § 40 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand