SG Dresden, vom 13.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 4081/16
SGB-II-LeistungenAnordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen SanktionsbescheidInteressenabwägung durch summarische PrüfungErfolgsaussichten in der Hauptsache
LSG Sachsen, Beschluss vom 22.12.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 1149/16 B ER
DRsp Nr. 2017/1300
SGB-II -LeistungenAnordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen SanktionsbescheidInteressenabwägung durch summarische PrüfungErfolgsaussichten in der Hauptsache
1. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 2SGG ist begründet, wenn das private Interesse des Anfechtenden den Vollzug des angefochtenen Bescheides bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen (privates Aussetzungsinteresse) gegenüber dem öffentlichen Interesse an dessen Sofortvollzug (öffentliches Vollzugsinteresse) überwiegt.2. Dies ist summarisch zu prüfen; die nötige Abwägung zwischen dem privaten Aussetzungs- und dem öffentlichen Vollzugsinteresse hat sich an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, weil am Vollzug eines rechtswidrigen Bescheides in der Regel kein öffentliches Interesse besteht, während bei einem rechtmäßigen Bescheid das öffentliche Interesse angesichts der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit in der Regel vorrangig ist.
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