LSG Sachsen - Urteil vom 21.09.2017
L 3 AS 480/12
Normen:
SGB II i.d.F. v. 01.08.2006 § 22 Abs. 1 S. 4; SGB II § 11;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 23.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 34 AS 4962/10

SGB-II-LeistungenAnrechnung eines Guthabens aus einer Betriebskostenabrechnung als EinkommenBereites Mittel zur BedarfsdeckungFehlende tatsächliche Verfügungsgewalt

LSG Sachsen, Urteil vom 21.09.2017 - Aktenzeichen L 3 AS 480/12

DRsp Nr. 2017/16511

SGB-II -Leistungen Anrechnung eines Guthabens aus einer Betriebskostenabrechnung als Einkommen Bereites Mittel zur Bedarfsdeckung Fehlende tatsächliche Verfügungsgewalt

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Aufrechnung des Betriebskostenguthabens durch den Vermieter mit Mietrückständen eines Mieters dann nicht zulässig, wenn der Mieter Empfänger von Leistungen nach dem SGB II ist. Damit ist es einem Leistungsempfänger grundsätzlich im Rahmen der Selbsthilfeobliegenheit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II zuzumuten, auf die Rückgängigmachung einer rechtswidrigen Aufrechnung hinzuwirken und unter Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung die Forderung zu realisieren. 2. Wenn es für einen rechtsunkundigen Kläger nicht ersichtlich ist, dass die Aufrechnungserklärung des Vermieters rechtswidrig sein könnte, ist ein Jobcenter auf Grund seiner Hinweis- und Beratungspflicht grundsätzlich verpflichtet, dem rechtsunkundigen Hilfebedürftigen das von ihm befürwortete Vorgehen gegenüber dem Vermieter aufzeigen und ihn in die Lage versetzen, seine Rechte gegenüber dem Vermieter wahrzunehmen.

1. Bei einem aus einer Betriebskostenabrechnung ergehenden Guthaben handelt es sich um Einkommen im Sinne von § 11 SGB II.