Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 29.06.2015 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über eine endgültige Festsetzung des Leistungsanspruchs des Klägers. Allein umstritten ist dabei, ob im Zeitraum vom 11.08.2008 bis zum 31.01.2009 Einkommen des Klägers aus einer selbständigen Tätigkeit als Übersetzer und Dolmetscher erzielt wurde und anzurechnen ist.
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