LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.09.2017
L 7 AS 1357/15
Normen:
SGB II a.F. § 11 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 29.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 1125/11

SGB-II-LeistungenAnrechnung von EinkommenDarlehen stellt kein Einkommen dar

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.09.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 1357/15

DRsp Nr. 2018/52

SGB-II -Leistungen Anrechnung von Einkommen Darlehen stellt kein Einkommen dar

1. Ein Darlehen, das an den Darlehensgeber zurückzuzahlen ist, stellt als nur vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung kein Einkommen dar, auch wenn es als "bereites Mittel" zunächst zur Deckung des Lebensunterhalts verwandt werden könnte. 2. Nur der wertmäßige Zuwachs stellt Einkommen i.S. des § 11 Abs. 1 SGB II dar, ein Darlehen ist keine Einnahme in Geld oder Geldeswert

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 29.06.2015 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II a.F. § 11 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über eine endgültige Festsetzung des Leistungsanspruchs des Klägers. Allein umstritten ist dabei, ob im Zeitraum vom 11.08.2008 bis zum 31.01.2009 Einkommen des Klägers aus einer selbständigen Tätigkeit als Übersetzer und Dolmetscher erzielt wurde und anzurechnen ist.