Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 29.07.2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Aushändigung von Empfangsbekenntnissen bei der Vorlage von Unterlagen.
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