LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.07.2017
L 7 AS 1590/15
Normen:
SGG § 202; ZPO § 259;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 29.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 2876/14

SGB-II-LeistungenAnspruch des Leistungsempfängers auf Aushändigung von Empfangsbekenntnissen bei der Vorlage von UnterlagenLeistungsklage auf künftige LeistungUnbestimmbare Leistungsvoraussetzungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.07.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 1590/15

DRsp Nr. 2017/11528

SGB-II -Leistungen Anspruch des Leistungsempfängers auf Aushändigung von Empfangsbekenntnissen bei der Vorlage von Unterlagen Leistungsklage auf künftige Leistung Unbestimmbare Leistungsvoraussetzungen

1. Eine Leistungsklage auf künftige Leistung ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren nur unter den Voraussetzungen des § 259 ZPO zulässig (§ 202 SGG). 2. Grundvoraussetzung ist, dass der Anspruch auf die künftige Leistung nicht erst in der Zukunft entsteht, also bloß in Aussicht steht, sondern bereits im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in seinem Bestand gewiss ist. 3. Ist die Entwicklung der zukünftigen Verhältnisse indes nicht zu übersehen und sind die Bedingungen, die Voraussetzungen einer Leistung sind, unbestimmbar, kommt eine Verurteilung wegen zukünftiger Leistungen nicht in Betracht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 29.07.2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 202; ZPO § 259;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Aushändigung von Empfangsbekenntnissen bei der Vorlage von Unterlagen.

1. 2.