LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.04.2017
L 9 SO 140/17 B ER
Normen:
SGG § 142 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 10.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 43 SO 85/17 ER

SGB-II-LeistungenAnteilige Beteiligung an Heizkosten

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.04.2017 - Aktenzeichen L 9 SO 140/17 B ER

DRsp Nr. 2017/11584

SGB-II -Leistungen Anteilige Beteiligung an Heizkosten

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 10.03.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 142 Abs. 2 S. 3;

Gründe

I. Die zulässige, insbesondere fristgemäße Beschwerde des Antragstellers vom 12.03.2017 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 10.03.2017 ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach eigener Prüfung und Überzeugungsbildung auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug und weist ergänzend auf Folgendes hin:

Das aus einer Wiederholung des Vortrages im Verwaltungs- und Antragsverfahren bestehende Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung zu rechtfertigen.

Es ist weder vorgetragen noch nachzuvollziehen, aus welchen Gründen der Antragsteller nicht akzeptieren will, dass sich die nach seinem Vortrag in seiner Wohnung lebenden Söhne P und U nach sozialrechtlichen Maßstäben an den Heizkosten anteilig zu beteiligen haben.