LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.08.2017
L 21 AS 743/17 B
Normen:
SGB II § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und S. 5-6;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 24.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1440/16

SGB-II-LeistungenAntrag auf Kostenerstattung für eine ErstausstattungErmessensentscheidungErmessensreduzierung auf Null

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.08.2017 - Aktenzeichen L 21 AS 743/17 B

DRsp Nr. 2017/13600

SGB-II -Leistungen Antrag auf Kostenerstattung für eine Erstausstattung Ermessensentscheidung Ermessensreduzierung auf Null

1. Die Erstattungsleistungen in § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II können nach § 24 Abs. 3 S. 5, 6 SGB II als Sach- oder Geldleistungen erbracht werden. 2. Insofern besteht grundsätzlich nur ein Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Auswahlermessens bezüglich des "wie" und nicht auf eine bestimmte Art der Leistung. 3. Ein Anspruch auf eine Geldleistung kommt nur im Fall einer Ermessensreduzierung auf Null infrage.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 24.03.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und S. 5-6;

Gründe

I.

Der am 00.00.1972 geborene Kläger bezieht seit August 2015 laufend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten.

Am 27.10.2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Bewilligung von Leistungen zur Deckung seines Bedarfs für die komplette Erstausstattung seiner zum 01.11.2015 bezogenen Wohnung im T 174 in E.