Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 24.03.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Der am 00.00.1972 geborene Kläger bezieht seit August 2015 laufend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten.
Am 27.10.2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Bewilligung von Leistungen zur Deckung seines Bedarfs für die komplette Erstausstattung seiner zum 01.11.2015 bezogenen Wohnung im T 174 in E.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|