LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.12.2016
L 19 AS 1457/16
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 22.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 1322/16

SGB-II-LeistungenBedarfe für Unterkunft und HeizungAbstrakte und konkrete AngemessenheitsgrenzeSicherheitszuschlag von 10%Angemessene Referenzmiete

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.12.2016 - Aktenzeichen L 19 AS 1457/16

DRsp Nr. 2017/1095

SGB-II -Leistungen Bedarfe für Unterkunft und Heizung Abstrakte und konkrete Angemessenheitsgrenze Sicherheitszuschlag von 10% Angemessene Referenzmiete

1. Die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen ist unter Zugrundelegung der sog. Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren: Zunächst ist zu überprüfen, ob die tatsächlichen Aufwendungen des Leistungsberechtigten für seine Unterkunft dem entsprechen, was für eine nach abstrakten Kriterien als angemessen anzusehende Wohnung auf dem maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzubringen ist (abstrakte Angemessenheitsprüfung). 2. Übersteigen die tatsächlich aufzubringenden Wohnkosten die abstrakt ermittelte Referenzmiete, ist zu überprüfen, ob eine Wohnung, die den abstrakten Kriterien entspricht, für den Leistungsberechtigten auf dem Wohnungsmarkt tatsächlich verfügbar und konkret anmietbar ist, es ihm also konkret möglich ist, die Kosten seiner Unterkunft auf das abstrakt angemessene Maß zu senken (konkrete Angemessenheit).