LSG Hamburg - Urteil vom 05.07.2017
L 4 AS 262/15
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 44 AS 1354/12

SGB-II-LeistungenBetriebs- und HeizkostennachzahlungBegriff des EinkommensZuwendungen DritterVermögenszuwachs

LSG Hamburg, Urteil vom 05.07.2017 - Aktenzeichen L 4 AS 262/15

DRsp Nr. 2017/10343

SGB-II -Leistungen Betriebs- und Heizkostennachzahlung Begriff des Einkommens Zuwendungen Dritter Vermögenszuwachs

1. Aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II folgt zwar keine Definition dessen, was Einkommen ist, mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann allerdings im Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 SGB II nach Sinn und Zweck der Norm eine von einem Dritten lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung nicht als Einkommen qualifiziert werden. 2. Nur der wertmäßige Zuwachs stellt Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II dar. Als Einkommen sind solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert anzusehen, die eine Veränderung des Vermögensstandes dessen bewirken, der solche Einkünfte hat; dieser Zuwachs muss dem Leistungsberechtigten zur endgültigen Verwendung verbleiben. 3. Dieser Systematik entsprechend stellen etwa Zuwendungen Dritter, die eine rechtswidrig vom Grundsicherungsträger nicht erbrachte Leistung bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes substituieren und nur für den Fall des Obsiegens zurückgezahlt werden sollen, kein Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II dar.