LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.01.2017
L 7 AS 2409/16 B ER
Normen:
SGB II § 16c Abs. 1 S. 1; SGB II § 16 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 06.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 5128/16

SGB-II-LeistungenDarlehen für eine BüroausstattungErmessensentscheidung und Ermessensreduzierung auf Null

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.01.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 2409/16 B ER

DRsp Nr. 2017/2387

SGB-II -Leistungen Darlehen für eine Büroausstattung Ermessensentscheidung und Ermessensreduzierung auf Null

1. Nach § 16c Abs. 1 Satz 1 SGB II können erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. 2. Selbst wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Förderung vorliegen sollten, steht die Leistungserbringung im Ermessen des Leistungsträgers. 3. Bei einer vom Gesetz angeordneten Ermessensentscheidung können im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zuerkannt werden, sofern eine Ermessensreduzierung auf Null eingetreten ist. 4. Gleiches gilt, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass bei der nachzuholenden Ermessensentscheidung diese zu Gunsten des Antragstellers ausgeht

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 06.12.2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 16c Abs. 1 S. 1; SGB II § 16 Abs. 3;

Gründe

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht den Antrag auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung eines Darlehens für eine Büroausstattung nach § 16c SGB II abgelehnt.