LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.01.2017
L 19 AS 1459/15 NZB
Normen:
SGB II § 24 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 8; SGB II § 42a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 03.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 4012/13

SGB-II-LeistungenDarlehen zum Ausgleich von EnergiekostenrückständenRückführung eines Darlehens durch Aufrechnung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.01.2017 - Aktenzeichen L 19 AS 1459/15 NZB

DRsp Nr. 2017/9601

SGB-II -Leistungen Darlehen zum Ausgleich von Energiekostenrückständen Rückführung eines Darlehens durch Aufrechnung

1. Soweit in Teilen der Judikatur vertreten worden ist, die laufende Minderung der Leistung zur Deckung des Regelbedarfes wegen Aufwendungen für ein Darlehen verzehre in verfassungsrechtlich nicht tolerabler Weise den Ansparanteil der Regelleistung, sind nachfolgende höchstrichterliche Rechtsprechung und Kommentierung dem im Hinblick auf gesetzliche Kompensationsmöglichkeiten bei besonderen Bedarfslagen nicht gefolgt. 2. Denn nach nun herrschender Auffassung bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Rückführung von Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II bzw. § 22 Abs. 8 SGB II durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 % des maßgeblichen Regelbedarfs während des Leistungsbezuges nach § 42a Abs. 2 S. 1 SGB II.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 03.07.2015 - S 12 AS 4012/13 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 24 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 8; SGB II § 42a Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.