LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.07.2017
L 6 AS 221/17 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II § 22 Abs. 8;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 01.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 36 AS 72/17

SGB-II-LeistungenDarlehen zur Tilgung bestehender MietschuldenEinstweiliger RechtsschutzFolgenabwägungDrohende Obdachlosigkeit minderjähriger Kinder

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.07.2017 - Aktenzeichen L 6 AS 221/17 B ER

DRsp Nr. 2017/10166

SGB-II -Leistungen Darlehen zur Tilgung bestehender Mietschulden Einstweiliger Rechtsschutz Folgenabwägung Drohende Obdachlosigkeit minderjähriger Kinder

1. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. 2. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. 3. Im Rahmen der daher vorzunehmenden Folgenabwägung wiegt die - wenn auch im Rahmen der Anspruchsprüfung nach § 22 Abs. 8 SGB II berücksichtigte - drohende Obdachlosigkeit minderjähriger Kinder besonders schwer.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 01.02.2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1) und zu 2) im Beschwerdeverfahren.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II § 22 Abs. 8;

Gründe

I.