LSG Bayern - Beschluss vom 17.03.2017
L 11 AS 214/17 ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 07.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 41/17

SGB-II-LeistungenEingliederungsverwaltungsaktErneuter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

LSG Bayern, Beschluss vom 17.03.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 214/17 ER

DRsp Nr. 2017/6095

SGB-II -Leistungen Eingliederungsverwaltungsakt Erneuter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

Tenor

I.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 21.02.2017 wird abgelehnt

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren beim Bayerischen Landessozialgericht wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung (EGV) ersetzenden Eingliederungsverwaltungsaktes (EG-VA).

Die Antragstellerin (ASt), geboren 1967, bezieht vom Antragsgegner (Ag) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

In Bezug auf einen EG-VA des Ag vom 18.01.2017 (nunmehr in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2017) hat die ASt bereits am 23.01.2017 beim Sozialgericht Würzburg (SG) einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Diesen hat das SG mit Beschluss vom 07.12.2016 (Ziffern I. und II. des Tenors) abgelehnt. Auf die dagegen von der ASt erhobenen Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag den Beschluss des SG in Ziffer I. und II. des Tenors aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 18.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2017 angeordnet (L 11 AS 192/17 B ER).