Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 21.02.2017 wird abgelehnt
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren beim Bayerischen Landessozialgericht wird abgelehnt.
I.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung (EGV) ersetzenden Eingliederungsverwaltungsaktes (EG-VA).
Die Antragstellerin (ASt), geboren 1967, bezieht vom Antragsgegner (Ag) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
In Bezug auf einen EG-VA des Ag vom 18.01.2017 (nunmehr in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2017) hat die ASt bereits am 23.01.2017 beim Sozialgericht Würzburg (
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