LSG Hamburg - Urteil vom 04.12.2017
L 4 AS 112/17
Normen:
SGB II § 59 ; SGB III § 309 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 55 AS 2289/14

SGB-II-LeistungenEinladung zu einem MeldeterminArbeitsunfähigkeit

LSG Hamburg, Urteil vom 04.12.2017 - Aktenzeichen L 4 AS 112/17

DRsp Nr. 2018/305

SGB-II -Leistungen Einladung zu einem Meldetermin Arbeitsunfähigkeit

1. Die Arbeitsunfähigkeit mag im Einzelfall einen wichtigen Grund für das Nichterscheinen zu einem Termin darstellen, sie lässt jedoch nicht bereits die Einladung hierzu rechtswidrig erscheinen. 2. Arbeitsunfähigkeit führt - anders als Erwerbsunfähigkeit - nicht dazu, dass der Betroffene generell aus dem Anwendungsbereich des SGB II herausfällt. 3. Arbeitsunfähige stehen dem Arbeitsmarkt lediglich für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht zur Verfügung, Gespräche über berufliche Perspektiven und Möglichkeiten der Eingliederung in Arbeit werden dadurch aber weder ausgeschlossen noch sinnlos. 4. Arbeitsunfähigkeit ist ferner nicht stets gleichbedeutend mit einer krankheitsbedingten Unfähigkeit, zu einem Meldetermin zu erscheinen.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 59 ; SGB III § 309 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen eine Einladung zu einem Meldetermin beim Beklagten.