LSG Thüringen - Beschluss vom 30.05.2017
L 9 AS 390/17 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; ZPO § 294 Abs. 1; SGB II § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 28.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 102/17

SGB-II-LeistungenEinstweiliger RechtsschutzAnordnungsanspruchErfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren

LSG Thüringen, Beschluss vom 30.05.2017 - Aktenzeichen L 9 AS 390/17 B ER

DRsp Nr. 2017/10360

SGB-II -Leistungen Einstweiliger Rechtsschutz Anordnungsanspruch Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren

1. Nach § 86b Abs. 1 Nr. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn anders die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. 2. Der Antrag ist dann begründet, wenn das Gericht auf Grund hinreichender Tatsachenbasis durch Glaubhaftmachung und/oder im Wege der Amtsermittlung einen Anordnungsanspruch bejahen kann. 3. Ein solcher Anordnungsanspruch liegt vor, wenn das im Hauptsacheverfahren fragliche materielle Recht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben ist. 4. Darüber hinaus muss in Abwägung der für die Verwirklichung des Rechts bestehenden Gefahr einerseits und der bestehenden Gefahr und der Notwendigkeit einer Regelung andererseits ein Anordnungsgrund zu bejahen sein.