LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.05.2017
L 2 AS 2250/16 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 10.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 38 AS 4768/16

SGB-II-LeistungenEinstweiliger RechtsschutzAusnahmsweise abschließende Prüfung der ErfolgsaussichtenFolgenabwägung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.05.2017 - Aktenzeichen L 2 AS 2250/16 B ER

DRsp Nr. 2017/8910

SGB-II -Leistungen Einstweiliger Rechtsschutz Ausnahmsweise abschließende Prüfung der Erfolgsaussichten Folgenabwägung

1. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. 2. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 10.11.2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat dem auf vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung von Regelleistungen der Grundsicherung gerichteten einstweiligen Rechtsschutzgesuch vom 07.10.2016 zu Recht nicht entsprochen.