Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 10.11.2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat dem auf vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung von Regelleistungen der Grundsicherung gerichteten einstweiligen Rechtsschutzgesuch vom 07.10.2016 zu Recht nicht entsprochen.
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