LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 27.06.2017
L 11 AS 378/17 B ER
Normen:
SGB II § 41a Abs. 3 ff.;
Fundstellen:
NZS 2017, 10
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 12.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 121/17

SGB-II-LeistungenEinstweiliger RechtsschutzBerücksichtigung von Einkommen

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.06.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 378/17 B ER

DRsp Nr. 2017/11199

SGB-II -Leistungen Einstweiliger Rechtsschutz Berücksichtigung von Einkommen

Zahlungen der Mutter des Hilfebedürftigen auf der Grundlage eines "Privaten Darlehens-Nothilfevertrags" sind als Einkommen zu berücksichtigen, wenn es sich nicht um einen insgesamt rechtswirksamen Darlehensvertrag sondern zumindest teilweise auch um ein sogenanntes Scheingeschäft handelt.

Der Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 12. April 2017 wird abgeändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern vorbehaltlich der Entscheidung in der Hauptsache für die Zeit vom 1. April 2017 bis zum 30. September 2017 vorläufige Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) i.H.v. monatlich insgesamt 180,- Euro zu zahlen (Antragsteller zu 1. und 2.: jeweils 60,- Euro; Antragsteller zu 3. und 4: jeweils 30,- Euro).

Der darüber hinausgehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner erstattet den Antragstellern 1/4 der notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge.

Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt J. gewährt. Raten sind nicht zu zahlen.

Normenkette:

SGB II § 41a Abs. 3 ff.;

Gründe: