LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.03.2017
L 7 AS 57/17 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB X § 45; SGB II § 7 Abs. 4 S. 1- 2; MRVG NW § 18 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 19.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 5828/16

SGB-II-LeistungenEinstweiliger RechtsschutzKein Leistungsausschluss bei dauerhafter Beurlaubung aus dem Maßregelvollzug

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.03.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 57/17 B ER

DRsp Nr. 2017/5547

SGB-II -Leistungen Einstweiliger Rechtsschutz Kein Leistungsausschluss bei dauerhafter Beurlaubung aus dem Maßregelvollzug

1. Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II erhält Leistungen nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist; nach Satz 2 ist dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. 2. Eine dauerhafte Beurlaubung aus dem Maßregelvollzug gem. § 18 Abs. 2 Nr. 2 MRVG NW beendet den Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung. 3. Im Ergebnis teilt der Senat die Auffassungen des Bayerischen LSG und des LSG Niedersachsen-Bremen (Bayerisches LSG Urteil vom 17.09.2014 - L 16 AS 813/13; LSG Niedersachsen-Bremen Urteile vom 24.03.2015 - L 7 AS 1504/13 und vom 26.01.2016 - L 13 AS 309/13), wonach die dauerhafte Beurlaubung in eine eigene Wohnung eine Leistungsgewährung ermöglicht.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 19.12.2016 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Antragstellers auch im Beschwerdeverfahren zu erstatten. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H, X, bewilligt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB X § 45; SGB II § 7 Abs. 4 S. 1- 2; MRVG NW § 18 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe